Arbeitsrecht
Checkliste einer Kündigung für Arbeitnehmer
Achtung:
Gegen eine Kündigung kann innerhalb von 3 Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Nach Fristablauf kann auch eine unwirksame Kündigung nicht mehr angegriffen werden. Es ist sinnvoll, eine Kündigung anwaltlich überprüfen zu lassen, da die Kündigungsfristen gegebenenfalls nicht zutreffend berechnet wurden oder der Kündigungsgrund zweifelhaft ist. Eine Kündigung kann als ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung erfolgen.
"Geleistete Überstunden müssen zusätzlich bezahlt werden."
Achtung: Wenn Sie Überstunden leisten und diese nicht mit der monatlichen Vergütung abgegolten sind und auch kein Freizeitausgleich erfolgt, dann erfassen Sie diese Überstunden mit Datum, Uhrzeiten und Dauer und notieren Sie den Grund für die Überstunden. Grundsätzlich sind nämlich freiwillig geleistete Überstunden nicht zu vergüten. Oft kommt es zum Streit und der Arbeitgeber behauptet, er habe von den Überstunden nichts gewusst oder diese nicht angeordnet.
Enthält der Arbeitsvertrag eine Überstundenregelung muss dadurch geregelt sein, ob Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden können und in welchem Umfang Überstunden mit der monatlichen Vergütung mit abgegolten sind.
"Wenn ich krank oder im Urlaub bin, kann ich nicht gekündigt werden.“
Leider falsch. Selbst im Urlaub kann die Kündigung wirksam zugehen durch Einwurf in den Briefkasten. Der Arbeitnehmer hat bei längerer Abwesenheit dafür zu sorgen, dass der Briefkasten geleert wird und er von wichtiger Post erfährt. Auch Krankheit löst keinen Kündigungsschutz aus.
„Mein Chef hat mir mündlich gekündigt.“
Das sollte man ernst nehmen! Eine wirksame Kündigung ist es aber nicht, die muss schriftlich erfolgen. Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden.
„Mein Chef hat verlangt, dass ich ihm den Empfang der Kündigung bestätige. Habe ich aber nicht!“
Die Kündigung ist wirksam, wenn sie zugegangen ist. Den Zugang muss der Arbeitgeber beweisen. Unterschreiben müssen Sie nichts. Der Zugang kann auch durch Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Zeugen bewiesen werden.
„Ich habe einen Minijob. Wenn ich krank bin oder Urlaub mache, bekomme ich kein Geld“
Auch Minijobs bzw. geringfügige Beschäftigungen sind „richtige" Arbeitsverhältnisse mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten. Wenn Sie krank sind, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub muss unter Lohnfortzahlung gewährt werden.
Interessant: Nach einer Studie des Rheinisch-Westfälischen Wirtschaftsinstituts RWI aus dem Jahr 2012 haben ca. ein Drittel aller Minijobber noch nie Urlaub unter Lohnfortzahlung erhalten und ca. 40% der Minijobber erhalten keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
„Jede Kündigung braucht eine Abmahnung“
Nein, nur wenn der Arbeitnehmer gegen eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verstößt (z.B. Einhaltung Arbeitsschutz, pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz, rechtzeitige Krankmeldung usw.) ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer sogenannten verhaltensbedingten Kündigung nötig. Eine Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf sein vertragswidriges Verhalten hinweisen und ihn vor der möglichen Folge, nämlich Kündigung, warnen.
„Ich bin gekündigt wurden und will eine Abfindung!“
Nicht jede Kündigung löst einen Abfindungsanspruch aus. Der Arbeitgeber kann bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf sein Recht verzichtet, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Ist die Wirksamkeit einer Kündigung streitig, kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Im Gütetermin einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft auf eine Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Oft werden mit der Abfindung auch noch bestehende Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung u.ä. mit ausgeglichen.
„Wer geht, bekommt kein Weihnachtsgeld/ Bonus.“
Zu unterscheiden ist hier zwischen Zahlungen des Arbeitgebers, die die Betriebstreue honorieren sollen, und Zahlungen, die die Leistung honorieren.
„Bei Glätte, Stau oder Streik darf ich zu Hause bleiben!“
Nein, das Risiko nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen – das sog. Wegerisiko – trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Fällt deshalb Arbeitszeit aus, entfällt auch der Lohnanspruch.
„Der Firma geht’s schlecht- deshalb wird mein Gehalt gekürzt!“
Verträge sind einzuhalten. Der vereinbarte Lohn kann daher nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduziert werden. Der Arbeitgeber kann eine sog. Änderungskündigung aussprechen, also eine Kündigung verbunden mit einem neuen Vertragsangebot. Das neue Angebot kann der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annehmen und es dann gerichtlich prüfen lassen. Das Bundesarbeitsgericht stellt an eine Änderungskündigung zum Zweck der Lohnsenkung jedoch hohe Anforderungen.
Auch die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Vereinbarung, meist aus Tarifverträgen, seltener aus Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen. In aller Regel haben Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Privates Surfen
Privates Surfen kann zur Kündigung berechtigen. Exzessives privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Nutzt zum Beispiel ein Arbeitnehmer das Netz in einem Zeitraum von 7 Wochen an 12 Tagen rund eine Stunde täglich privat, so reicht dies nicht für eine fristlose Kündigung aus. Das entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 18 LP 15/10.
Eine pauschale und dauerhafte Überwachung der PC der Arbeitnehmer ist unzulässig.
Urlaub
Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 2 Wochen (10 Tage bei 5 Tage Arbeitswoche/ 12 Tage bei 6 Tage Arbeitswoche) zusammenhängenden Urlaub hat, da der Erholungseffekt erst nach einer gewissen Zeit einsetzt. Dies kann der Arbeitgeber nur bei dringenden entgegenstehenden betrieblichen Erfordernissen verweigern. Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass der Urlaub in den Ferienzeiten ihrer Kinder gewährt wird. Der Arbeitgeber hat Ferienzeiten zu berücksichtigen und zum Beispiel Arbeitnehmern mit Kindern, in den Ferienzeiten bevorzugt Urlaub zu gewähren.